Wien, am 16.10.2009
Am Montag, den 12. Oktober 2009, wurde die Berufung der BI Heigerleinstraße zur Verlegung der Einfahrtsstraße für die geplante Hofer-Filiale in Wien-Ottakring vom Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgewiesen.
Die Judikatur sieht bei einer Gewerbeverhandlung leider vor, dass Verkehr, den eine Hoferfiliale anzieht und der Lärm, Schmutz und Risiko auf der Straße fabriziert, dem Verursacher nicht anzurechnen ist. Nur die Autos auf dem Parkplatz sind von Bedeutung und das können nur so viele Autos sein, wie Stellplätze vorhanden sind. Man rufe sich dieses Statement wieder Erinnerung, wenn man vor einem Supermarkt zur zweiten parkplatzsuchenden Runde ansetzt.
Hätte allerdings der Bezirk in der ersten Instanz seine Vorbehalte zum Schutz des öffentlichen Raums ausgesprochen, dann hätten diese in der gewerberechtlichen Verhandlung berücksichtigt werden müssen. Ein Einspruch bei der Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist zu wenig und zu spät. Die wohl interessanteste Feststellung des UVS an diesem Tag.
Zur Verkehrsbelastung in der Heigerleinstraße wurde als Vergleich eine Hofer-Filiale neben dem 44 Hektar großen Nordwestbahnhof herangezogen. Dort gäbe es eine ähnliche Barrierewirkung wie bei der S45 in der Heigerleinstraße. Dieser Vergleich ist kurios, wenn man bedenkt, dass es innerhalb von 1000 Metern auf Höhe der Paletzgasse mindestens 6 Brücken gibt.
Darüber hinaus wurde zur Vergleichbarkeit der Bebauungsdichte bemerkt, dass die geplante Hofer-Filiale neben dem 6 Hektar großen Kongresspark liege, die andere neben dem Augarten mit 52 Hektar, wo der Sängerknaben-Kristall gebaut wird.
Die Rechtsstaatlichkeit in Wien lässt sich damit kurz so zusammenfassen:
Gegen BürgerInneninteressen ist rasch ein Paragraph zur Hand.Für Kompetenzfragen wird der Ball von der Politik so lange hin und her gespielt, bis die Sache gelaufen ist.
Es ist schade, dass BürgerInnen immer wieder gezwungen werden, ein Maximum an Instanzenweg gehen und die Aufwendungen dafür selbst tragen zu müssen.
Rechtshilfe in Wien für seine BürgerInnen ist damit nicht gegeben!
Bewohntes Einzugsgebiet im Vergleich: